Das Österreichische Tierschutzgesetz besagt:
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
§ 24a. (1) – Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
a) Name,
b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
c) Zustelladresse,
d) Kontaktdaten,
e) Geburtsdatum;
f) Datum der Aufnahme der Haltung
g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.
2. tierbezogene Daten:
a) Rasse,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme),
f) Geburtsland,
g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
Eine eindeutige Kennzeichnung und Registrierung des Hundes ist in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtend. Einige deutsche Bundesländer schreiben in den Landesgesetzen für Hunde eine zentrale Erfassung vor, dies gilt beispielsweise für alle ab dem 1. März 2009 geborenen Hunde in Sachsen-Anhalt oder für Hunde bestimmter Rassen gemäß Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. In Niedersachsen ist es seit 2013 ebenfalls Pflicht, den hauseigenen Hund in ein zentrales Register einzutragen.
Die freiwillige Registrierung ist wichtig! Ein Hund leidet sehr, wenn sein Besitzer abhanden kommt und es muss im Interesse eines verantwortungsvollen Tierhalters sein, dass schnellstmöglich der Kontakt zum Eigentümer hergestellt werden kann.
In Deutschland gibt es drei große Register, bei denen Sie Ihr Haustier registrieren lassen können: TASSO e.V., das Deutsche Haustierregister (jetzt findefix.com) – die beide kostenlos sind – und das kostenpflichtige IFTA. Die Datenbanken sind vernetzt, sodass Mehrfachmeldungen nicht nötig sind.
Eine europaweite, grenzüberschreitende Suche ist über europetnet bzw. petmaxx möglich.