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Kennzeichnung von Hunden

In unserer Gesellschaft ist Tierschutz mehr und mehr ein Thema. Wir wissen um die Lebensbedingungen von Legehennen und Schlachttieren, bemängeln Tiertransporte über hunderte Kilometer und die Gruppe derer, die in ihrer Ernährung versucht, auf Massenproduktion zu verzichten, wächst ständig. Schließlich hat es nur der Kunde in der Hand, den Markt zu steuern.
Auch der Gesetzgeber hat dazu beigetragen, die teils qualvollen Haltungsbedingungen der Vergangenheit zu beenden. Und das gilt nicht nur für die gewerbliche Tierhaltung, sondern auch für den privaten Tierhalter und Züchter.
Wir wollen den gesetzlichen Hintergrund beleuchten und über die daraus bestehenden Pflichten des Tierhalters informieren. Den Schwerpunkt haben wir dabei auf folgende Themen gelegt:
Der Chip: Registrierungspflicht!
Der Transport von Tieren
Der Verkauf von Tieren – illegaler Welpenhandel
Die Haftpflichtversicherung

Deutschland:

In Deutschland gibt es bislang keine einheitliche, bundesweite Pflicht zur allgemeinen Kennzeichnung und Registrierung von Hunden für den normalen Hausgebrauch. Die Regelungen sind größtenteils Ländersache und unterscheiden sich je nach Bundesland, Rasse oder Größe. 
1. Arten der Kennzeichnung bei Hunden

  • Der Mikrochip (Transponder): Ein reiskorngroßer Transponder mit einer 15-stelligen ISO-Nummer, der schmerzfrei vom Tierarzt unter die Haut (seitlicher Hals) eingesetzt wird.
  • Die Hundesteuermarke: Wird von der jeweiligen Gemeinde ausgegeben, sobald der Hund angemeldet wird. In vielen Gemeinden muss diese sichtbar am Halsband oder Geschirr getragen werden. 
  • Adressanhänger / ID-Tag: Ein gravierter Anhänger mit Name und Telefonnummer des Halters für den sofortigen Kontakt durch Finder.

2. Gesetzliche Pflichten in den Bundesländern

  • Generelle Chip- und/oder Registrierpflicht für alle Hunde: Gilt unter anderem in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
  • Pflicht nur für bestimmte Rassen („Listenhunde“): Gilt beispielsweise in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. [1]
  • Kombinierte Pflichten (Größe/Gewicht oder Rasse): In Nordrhein-Westfalen sind Listenhunde sowie Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht kennzeichnungspflichtig. 
  • EU-weite Pflicht: Für Reisen innerhalb der EU ist ein Mikrochip (in Verbindung mit einem EU-Heimtierausweis und gültiger Tollwutimpfung) bereits seit Juli 2011 gesetzlich vorgeschrieben. Zudem hat die EU eine künftige, allgemeine Chip- und Registrierungspflicht für Haustiere mit entsprechenden Übergangsfristen auf den Weg gebracht. 

3. Registrierung (Wichtig für die Rückführung)

Ein Chip allein bringt einen entlaufenen Hund nicht nach Hause – erst die Verknüpfung der Chipnummer mit den Halterdaten in einem Register ist wirksam. Kostenlose und anerkannte Register in Deutschland sind: [1]

  • TASSO e. V. (online registrierbar)
  • Findefix (das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes) 

Lesen Sie beim Deutschen Tierschutzbund - Findefix oder bei TASSO e. V. mehr über die kostenlose Registrierung und den Schutz für Haustiere. [1, 2]


Österreich:

In Österreich gilt eine strenge, bundesweit gesetzliche Chippflicht und Registrierungspflicht für alle Hunde gemäß dem Tierschutzgesetz (§ 24a). 

1. Kennzeichnung (Mikrochip)

  • Wie: Dem Hund wird von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ein reiskorngroßer, genormter Mikrochip (Transponder) unter die Haut (auf der linken Halsseite) gesetzt. 
  • Kosten: Werden von der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter getragen.
  • Fristen:
    • Welpen: Spätestens bis zur 12. Lebenswoche (bzw. vor der ersten Weitergabe/Abgabe durch den Züchter).
    • Ältere Hunde / Zuzug: Innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, Übernahme oder Einreise nach Österreich. 

      2. Registrierung in der Heimtierdatenbank
  • Pflicht: Die reine Implantation des Chips reicht nicht aus; die Chipnummer muss zwingend mit den Daten des Hundes und des Halters in der bundesweiten österreichischen Heimtierdatenbank(verwaltet über das Sozialministerium / ID-Austria) verknüpft sein. 
  • Frist: Die Registrierung muss innerhalb von einem Monat nach der Kennzeichnung, Übernahme oder Einreise erfolgen (spätestens vor der Weitergabe). 
  • Wie es gemacht wird: Die Meldung kann entweder direkt durch die Tierarztpraxis bei der Behandlung oder durch den Halter selbst (z. B. via ID-Austria) vorgenommen werden.
  • Änderungen: Jede Änderung (wie ein Umzug, eine neue Telefonnummer oder der Tod des Tieres) muss ebenfalls gemeldet werden.

3. Besonderheiten & Hundemarke

  • Hundemarke: Eine klassische, von der Gemeinde ausgegebene Hundemarke als Nachweis ist nicht in allen Bundesländern bzw. Städten gleich geregelt (in Wien wird die klassische Hundemarke seit 2012 beispielsweise nicht mehr ausgegeben, da die Kontrolle über den Chip erfolgt).
  • Lesen Sie mehr auf der offiziellen Österreich.gv.at - Heimtierdatenbank für Details zur Registrierung.